20.01.2012
Das überarbeitete Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz ist am 21.12.2011 in Kraft getreten. Hierin enthalten ist auch eine Amtshilfeklausel über den Informationsaustausch gemäß OECD - Standard. Die Bestimmungen des Informationsaustausches gelten rückwirkend ab 01.01.2011.
Das neue DBA ist nicht zu verwechseln mit dem zwischen der Schweiz und Deutschland am 10.8.2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, worüber wir an dieser Stelle am 22.09.2011 berichteten. Dieses Abkommen ist noch nicht ratifiziert und noch nicht in Kraft.
19.01.2012
Erinnern Sie sich noch an Herbert Wehner, ehemaliger Bundesminister und SPD-Fraktionsvorsitzender? Dieser heiratete 1983 das dritte Mal. Allerdings seine Stieftochter, um ihr erbrechtliche Vorteile und eine Hinterbliebenenpension aus seinen Bezügen zu verschaffen. Sie hatte ihm viele Jahre als Sekretärin und Betreuerin gedient, so dass er sie nicht unversorgt wissen wollte.
Der Aufschrei der Bevölkerung ob der Heirat einer Stieftochter war damals groß, wurde doch angeblich eine Ehe im Rahmen des Versorgungsgedankens missbräuchlich geschlossen.
Einen ähnlichen Fall hatte nunmehr das hessische Landessozialgericht zu entscheiden. Ein sterbenskranker Mann hat seine langjährige Lebensgefährtin quasi auf dem Sterbebett geheiratet, um ihr eine Witwenrente zu ermöglichen. 17 Tage nach der die Eheschließung verstarb der Ehemann.
Dass er sich dies lieber früher überlegt hätte, zeigten nun die Sozialrichter auf. Ein Anspruch auf Witwenrente bestehe nämlich nur, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert habe, oder wenn besondere Umstände die Annahme einer so genannten Versorgungsehe widerlegen. Wäre der Ehemann im Rahmen eines Unfalls zu Tode gekommen, so hätte die Ehefrau selbstverständlich Witwenrente erhalten.
Nachdem es sich hierbei jedoch um ein Planspiel handelte, versagten die Richter der Witwe die entsprechende Versorgung. Lebensgemeinschaften sollten also nicht nur testamentarisch bezüglich des Vermögens sondern auch bezüglich Versorgungsansprüche hinterfragt werden. Schnellschüsse gehen hierbei oftmals daneben.
29.11.2011
Sie kennen das Chaos mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte? Zunächst sollte die alte "Papierkarte" 2010 letztmals gelten, denn ab 2011 war die Einführung von ELStAM (elektronische Lohnsteurabzugsmerkmale) geplant. Der abrechnende Arbeitgeber hat sich die Angaben für den Lohnsteuerabzug seiner Arbeitnehmer elektronisch aus einem Datenpool zu holen und somit entfällt das Ausstellen der gewohnten Lohnsteuerkarte durch die Gemeinden.
Soweit die Theorie. Bereits 2011 hat jedoch die Finanzverwaltung einen Rückzieher gemacht, da die technischen Voraussetzungen für das ELStAM-Verfahren noch nicht gegeben waren. Aber 2012 soll es soweit sein!
Anfang November dann der Knaller! Auch mit Beginn 2012 wird es beim ELStAM-Verfahren nichts - die technischen Schwierigkeiten sind immer noch nicht behoben.
Im einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.11.2011 an mehrere Verbände wird eine Übergangslösung bis zur Einführung des Verfahrens vorgegeben:
Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. in einer Ersatzbescheinigung 2011 gelten bis zum Start des elektronischen Verfahrens weiter. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss also - wie bisher - dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 ausgehändigt werden.
Änderungen zum Lohnsteuerabzug, die nicht auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind (z.B. Steuerklassenwechsel, Freibeträge...) müssen dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Dazu können folgende Unterlagen verwendet werden:
Ein eventuell falscher Lohnsteuerabzug kann ggf. mit Beginn des elektronischen Verfahrens richtig gestellt werden. Sollte das Verfahren nicht in 2012 starten (!!!), kann ein falscher Lohnsteuerabzug nur durch eine Einkommensteuerveranlagung 2012 berichtigt werden.
24.11.2011
So regelmäßig wie das Christkind vor der Tür steht, so regelmäßig wird auch das deutsche Erb- und Schenkungssteuerrecht in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit kritisiert. Ob es dabei jedoch zu einer Bescherung kommt, ist wieder mal offen.
Der Bundesfinanzhof spielt hier den Nikolaus und zitiert das Bundesfinanzministerium vor sich, indem er das Ministerium zum Beitritt eines Verfahrens auffordert, in welchem ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des seit 2009 geltenden Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht geäußert werden (Aktenzeichen II R 9/11).
Dies ist ein eindeutiges Indiz, dass der BFH massive verfassungsrechtliche Zweifel hat. Mit der Aufforderung zum Beitritt gibt der BFH der Verwaltungsseite vor, sich doch auf ministerieller Ebene und nicht nur auf Ebene eines kleinen Finanzamtes mit dem Problem zu befassen.
Konkret geht es um die Gleichstellung von Geschwistern, Neffen und Nichten mit nicht verwandten Personen, sowie um die Begünstigung von Betriebsvermögen.
Auf den Wunschzettel der Steuerersparnis gehört also nun in allen Fällen der Einspruch!
Frohe Weihnachten!
18.10.2011
Das kürzlich verabschiedete Steuervereinfachungsgesetz enthält so "massive" Änderungen wie die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags auf 1.000 Euro oder die Änderung der Anerkennung von Kinderbetreuungskosten. Was sich jedoch klammheimlich in das Gesetz geschlichen hat, und das quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit, hat für Waldbesitzer massive Steuernachteile.
Bisher konnten Waldbesitzer Holzverkäufe mit pauschalen Betriebsausgabensätzen ertragmäßig kürzen. Hat man bisher einem Verwerter das Holz stehend im Wald verkauft, so konnte man 40% der Einnahmen pauschal als Betriebsausgabe ansetzen. Abschreibungen des Bestandes und Wiederaufforstungskosten waren damit abgegolten.
Machte man sich selbst die Mühe und legte den Baum in Eigenarbeit oder mit Hilfe professioneller Holzer um, so erhöhte sich die abzugsfähige Pauschale auf 65%. Da aktuell der Holzpreis ja sehr gut ist, denken viele Waldbesitzer darüber nach, entsprechende Verkäufe zu tätigen. Wer ca. 200 Kubikmeter Holz zu 100 Euro je Kubikmeter verkauft, muss somit von seinen 20.000 Euro Einnahmen letztendlich 7.000 Euro als Gewinn versteuern.
Doch mit dieser Regelung ist demnächst Schluss. Beginnend mit dem nächsten forstwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr werden die Pauschalen um 15% bzw. 50% gekürzt! So beträgt der pauschale Betriebsausgabensatz für Holzverkäufe auf dem Stamm dann nur noch 20%, während bereits gefälltes Holz mit 55% pauschaler Betriebsausgabe zu Buche schlägt.
Wer also vorhat, Holzverkäufe zu tätigen, der möge sich sputen und noch im aktuellen Wirtschaftsjahr verkaufen. Im obigen Rechenbeispiel macht die Neuregelung nämlich 2.000 Euro mehr Gewinn und damit bei einem Steuersatz von 30% 600 Euro mehr Steuern aus!
29.09.2011
Wer noch plant, in Kürze einen Altersvorsorgevertrag abzuschließen, der solle sich sputen. Egal ob Riester oder Rürup - wer noch dieses Jahr den Vertrag abschließt, der kann diesen ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Wer erst nächstes Jahr unterschreibt, der kann erst mit 62 auf seine Ansprüche zugreifen!
22.09.2011
Schweiz und Deutschland geben Details preis
Das Rätselraten hat ein Ende, am 22.09.2011 hat die Bundesregierung den Abkommenstext zum bilateralen Steuerabkommen veröffentlicht. Inhaltlich ergeben sich nunmehr Details, die über die bisher gemachten Informationen hinausreichen (siehe unsere Veröffentlichung vom letzten Monat "Quo vadis Schweiz?")
Im Abkommenstext werden unter anderem folgende Aussagen getroffen:
Erfasst werden nicht nur natürliche Personen, sondern auch deren zuordenbare "Kunstprodukte" wie Stiftungen, Trusts und Lebensversicherungsmäntel.
Altbestände werden mit einem pauschalen Steuersatz besteuert. Dabei wird eine jährliche Rendite von 3% unterstellt. Mit einer Betrachtung der Kontenstände am 01.01.2003, am 31.12.2010 und am 31.12.2012 werden pauschalierte Erträge ermittelt und der Besteuerung unterworfen.
Wir haben eine Musterberechnung durchgeführt: Wer 2002 mit 500.000 Euro begann und tatsächlich 3% Rendite erwirtschaftete, hatte ohne Entnahmen Ende 2012 692.000 Euro im Depot. Darauf zahlt er nach der mathematischen Formel der sogenannten Einmalzahlung knapp 120.000 Euro Steuern. Dies entspricht 17% des Depotbestandes, aber 62% des Ertrags! Man sieht: Die Selbstanzeige wird aus finanziellen Gründen weiterhin oftmals günstiger sein.
Wesentliches Argument kann jedoch sein, dass mit der Einmalzahlung sämtliche Steuerlasten des Auslandsdepots erlöschen - auch eventuelle Umsatz-, Gewerbe- Erbschafts- oder Schenkungssteuer! Eine Strafverfolgung findet dann ebenfalls nicht mehr statt!
Bei laufenden Erträgen wird die identischen Steuer wie die deutsche Abgeltungssteuer erhoben - mitsamt der Kirchensteuer! Wer also will, dass seine Kirchensteuer mit anonym besteuert wird, der soll der Schweizer Bank seine Religionszugehörigkeit mitteilen.
Binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens werden alle Konto- und Depotinhaber von der Schweizer Bank über Inhalt sowie Rechte und Pflichten des Abkommens informiert. Der Kunde, der am 31.12.2010 eine Bankverbindung zu einer Schweizer Bank hatte, muss sich spätestens fünf Monate nach Inkrafttreten des Abkommens äußern, für welche Konten und Depots er die Einmalzahlung als Abgeltung will bzw. für welche Konten und Depots die Bank die freiwillige Meldung nach Deutschland erstellt. Keine Mitteilung an die Bank führt zur Altabgeltung durch Einmalzahlung.
Wünscht der Kunde die Meldung nach Deutschland anstand der Einmalzahlung, so werden alle Depotbestände jeweils zum 31.12. ab 2002 gemeldet. Bei den laufenden Erträgen umfasst die Meldung den Totalertrag.
Äußerst interessant ist auch die Meldung der Fluchtwege: Die Schweiz verpflichtet sich, ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens diejenigen 10 wirtschaftlich wichtigsten Staaten zu nennen, in welche die deutschen Anleger, die weder Einmalzahlung noch Meldung wünschen, sich verabschiedet haben. Auch die Anzahl der Personen pro Staat werden gemeldet (z.B. 2.000 nach Panama). Der deutsche Fiskus beschafft sich also seine zukünftigen Ermittlungsgebiete.
Es bleibt nun abzuwarten, wieweit der angekündigte Widerstand im Bundesrat reicht. Der "Ablasshandel" den die Opposition sieht, verschafft dem deutschen Fiskus Steuern für die Vergangenheit und die gleiche Steuer wie bei inländischen Kapitalerträgen in der Zukunft - und das alles ohne einen einzigen Finanzbeamten und ohne eine einzige Fahndungsmaßnahme! Finanzminister Schäuble findet diesen Gedanken sexy, Per Steinbrück möchte lieber die Pferde satteln!
17.08.2011
Anonyme Ertragsbesteuerung als Muster für die Zukunft?
Die Rahmendaten eines bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland haben für heftige Reaktionen nach der Veröffentlichung am 10. August gesorgt. Erstmalig wurde das Verhandlungsergebnis einer Arbeitsgruppe der breiten Öffentlichkeit vorgestellt, dass zum einen die fiskalischen Interessen des Wohnsitzstaates Deutschland und zum anderen das Bankgeheimnis des Anlagestaates Schweiz berücksichtigen soll.
Doch eines sei vorweg erwähnt: Es handelt sich um Verhandlungsergebnisse einer Arbeitsgruppe, die von deutscher Seite durch das Bundesfinanzministerium gestellt wurde. Dieses Ministerium ist ein Unionsresort und unterliegt der Koalitionsdisziplin. Letztendlich geht es aber um ein Gesetz, welches durch den Bundestag (Mehrheit der Koalition aus CDU/CSU und FDP) und durch den Bundesrat (Mehrheit der Opposition) muss. Im Gesetzgebungsweg ist also eventuell noch heftig Musik im Formulierungsprozess!
Grundsätzlich geht es darum, dass die Schweiz ihren Beitrag zu einer umfassenden Besteuerung der Kapitaleinkünfte ausländischer Konteninhaber leisten will. Dies bedingt zwei Schritte:
1. Besteuerung der Vergangenheit und
2. Besteuerung der zukünftigen Erlöse
Die Vergangenheitsbesteuerung soll durch die pauschale Besteuerung des Vermögensstammes erfolgen. Zwischen 19% und 34% soll der abzuführende Betrag sein, abhängig von Dauer der Kundenbindung, sowie Anfangs- und Endbestand. Genauere Details zur Berechnung wurden noch nicht veröffentlicht. Diese Besteuerung erfolgt anonym durch die Schweizer Bank, d.h. durch eine simple Abbuchung vom Depot, und soll der zukünftige Regelfall sein.
Die zukünftigen Erlöse werden durch eine pauschale Abgeltungssteuer, die grundsätzlich der deutschen Abgeltungssteuer entspricht (d.h. auch zukünftige Steuererhöhungen bzw.-senkungen werden gleichlautend mitgemacht) abgegolten und anonym an die deutsche Steuerverwaltung weitergeleitet. Durch die pauschalen Abzüge wird der Anleger strafrechtlich nicht mehr belangt, er erhält von den Schweizer Banken eine Bescheinigung über die Abzugsbeträge, die er gegenüber der deutschen Finanzverwaltung als Nachweis einer ordnungsgemäßen Versteuerung verwenden kann.
Neben diesem Standardmodell hat jeder Anleger weiterhin die Möglichkeit, für die Vergangenheit von der strafbefreienden Selbstanzeige Gebrauch zu machen. Je nach Anlageprofil kann dies ja eventuell günstiger sein. Wer bisher schon steuerehrlich war oder über die strafbefreiende Selbstanzeige den Weg in die Steuerehrlichkeit findet, der muss nun die Schweizer Bank von diesem Sachverhalt in Kenntnis setzen, damit diese von der pauschalen Vergangenheitsbesteuerung absieht. Die Bank meldet dann über die eidgenössische Steuerverwaltung die Vermögenswerte an die deutschen Behörden, die die Angaben mit den Steuererklärungen abgleichen. Das gleiche gilt für die zukünftigen Erträge.
Wer jetzt aber weder die Meldung seiner Daten will, noch die Erhebung der pauschalen Besteuerung, dem bleibt nur noch der Weg aus der Schweiz heraus in andere Destinationen, die sich nicht an internationalen Besteuerungsgrundsätzen orientieren. Die Schweizer Banken werden diesen "Weiterzug" nicht aktiv begleiten - der Wandel von Saulus zu Paulus soll hier vollständig erfolgen, schließlich soll das Abkommen beidseitig mit einer zweijährigen Frist kündbar sein, was der Schweizer keinesfalls risikieren möchte.
Geplant ist die Geltung des Abkommens ab 2013. Bis dahin müssen die beteiligten Länder die gesetzgeberischen Instanzen durchlaufen haben. Im Falle der Schweiz erscheint dies unzweifelhaft. In Deutschland ist jedoch das Echo zweigeteilt. Vom "Schlag ins Gesicht der Steuerzahler" bis zur drohenden Strafanzeige gegen Finanzminister Schäuble durch den Bund Deutscher Kriminalbeamter (FTD, 12.08.2011) aufgrund der bewussten Vereitelung der Strafverfolgung ist hier die Rede. Die Oppositionsparteien haben damit gedroht, im Bundesrat das Abkommen scheitern zu lassen. Inwieweit man an der Steuersatzschraube drehen muss, damit die Länderkammer sich ihre Zustimmung erkaufen lässt, bleibt abzuwarten.
Fakt ist aber, dass mit Abschluss einer solchen Regelung, egal zu welchen Steuersätzen, man international ein Zeichen setzt: Die persönliche Anonymität kann bestehen bleiben, wenn auch die fiskalische Anonymität stirbt. Eine Regelung, die sich alle Staaten, die auf ein funktionierendes Bankgeheimnis pochen, sehr genau anschauen werden. Dies gilt auch für die zwei EU-Länder, die sich bisher gegen einen Datenaustausch im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie gewehrt haben, bis 2014 jedoch eine Lösung gefunden haben müssen: Österreich und Luxemburg!
22.07.2011
Der Bundesfinanzhof hat unlängst entschieden, dass die Veräußerung von Zahlungsansprüchen (ohne Fläche), die einem Landwirt aufgrund der GAP-Reform zugewiesen worden waren, der Umsatzbesteuerung unterliegt. Sie ist nicht gemäß § 24 UStG nach Durchschnittssätzen zu besteuern und ist auch nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei. Somit ist die Regelbesteuerung anzuwenden!
27.06.2011
Dass Kinder ihre Eltern viel Geld kosten, ist hinlänglich bekannt. Doch als Steuersparmodell verwendet, findet sich zumindest ein kleiner Ausgleich in der familiären Bilanz wieder.
Nach Absenkung der Freibeträge für Kapitalvermögen pro Person vom 3.000 Euro im Jahr 1993 auf nunmehr 750 Euro übertrugen viele Eltern Kapitalvermögen auf Konten ihrer minderjährigen Kinder, konnten so ja nicht nur die Sparerfreibeträge vervielfacht werden, sondern auch noch die steuerfreien Grundfreibeträge von ca. 7.000 Euro genutzt werden.
Dass diese Übertragung steuerlich motiviert ist und vor dem Zivilrecht meist nicht Bestand hat, zeigt sich in vielerlei Fällen. Die Übertragung stellt nämlich eine Schenkung dar, mit der Folge, dass das Vermögen somit den Kindern gehört. Schalten und walten die Eltern jedoch auf den Kinderkonten wie bisher und verfügen sie weiterhin als wirtschaftlicher Eigentümer über das Geld, so platzt die Vorstellung der steueroptimierten Geldanlage! Die wirtschaftliche Zurechnung der Anlage ist nämlich entscheidend für die steuerliche Zurechnung der Erträge - vorbei ist es mit den mehrfachen Freibeträgen!
Wer schenkt, muss dies also ernsthaft tun, Geld und Erträge müssen auf Dauer bei den Kindern verbleiben. Wer zwei Tage vor dem 18. Geburtstag die Anlagen von den Kinderkonten wieder zurück holt, muss sich nicht wundern, wenn die Verwaltung hier eine missbräuchliche Gestaltung sieht.
23.05.2011
Fragen Sie mal einen Schweizer, ob sogenannte "Hehlerware" im Finanzstrafverfahren verwendet werden darf? Niemals - so schallt es seit 2008 aus der eidgenössischen medialen Landschaft. Hatten doch diverse Raubkopien umfangreichen Datenmaterials vor allem Schweizer und Liechtensteiner Banken die Affäre Zumwinkel, die Selbstanzeigewelle 2010 und umfangreiche Ermittlungen der Steuerfahndungsbehörden ausgelöst.
Das jedoch lautes Rufen alleine nicht zur Rechtsprechung führt, kann man nun in der Bundesrepublik erkennen.
Selbstverständlich kann nämlich das Finanzamt die so "erworbenen" Kenntnisse verwerten - so der Tenor des Beschlusses des Finanzgerichts Köln vom 14.12.2010. Das Finanzgericht hat dazu keinerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit, was durch ein vorhergehendes Urteil vom 9.11.2010 des Bundesverfassungsgerichtes untermauert wurde.
Laut Pressemitteilung des FG Köln lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Finanzamt hatte durch eine von Informanten angekaufte Steuer-CD erfahren, dass der Antragsteller Geld bei einer Schweizer Bank angelegt hatte. Da er in seinen Einkommensteuererklärungen keine ausländischen Kapitalerträge erklärt hatte, schätzte das Finanzamt diese mit 5% des Kontostandes von fast 2 Millionen CHF. Die vom Antragsteller begehrte Aussetzung der Vollziehung dieser Schätzungsbescheide lehnte das Finanzgericht ab. Da er auch vor Gericht die unter seinem Namen auf der CD aufgeführten Kapitalanlagen nicht erläuterte und keine Kontounterlagen vorlegte, hatte der 14. Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schätzung. Ein Verwertungsverbot greife nämlich nur bei schwerwiegenden Eingriffen in die Privatsphäre, oder bei strafbaren Handlungen des Finanzbeamten. Da dieser die Daten nicht selbst beschafft hat sondern lediglich in Empfang nimmt, seien die Daten vollumfänglich auswertbar.
Wer die Argumentation des Beweisverwertungsverbots also als Rettungsanker sieht, der nehme sich jetzt ein Messer und schneide dieses Tau durch!
15.04.2011
Nun ist es soweit: Nach jahrelanger emotionaler Diskussion greift die Regierung wieder einmal in ein seit Jahrzehnten bewährtes Rechtsmittel ein, um unter dem Deckmantel der Gerechtigkeit die Gespenster loszuwerden, die sie selber rief!
Der Vorgänger des Bundesfinanzministers Schäuble, Peer Steinbrück, war es nämlich, der jeglicher Form von Steuerhinterziehung den Garaus machen wollte. Dabei übersah er, dass in einem Wirtschaftsumfeld, in welchem äußere Einflüsse das eigenen Ergebnis beeinflussen können, jedem Steuerbürger es möglich sein muss, Fehler zu korrigieren und zu berichtigen. Überall gibt es Radiergummi und Tipp-Ex - nur im Steuerrecht sollte dies verwehrt sein. Mit Blick auf die Kapitalanleger im Ausland wurde eine beispiellose Kriminalisierungskampagne gestartet, die als Höhepunkt die Abschaffung der Selbstanzeige forderte.
Wer immer schon mal mit einer Kindergeldstelle über die Anrechnung von Ferieneinkünften der Kinder gestritten hat, wer überrascht war, dass Handwerker im März Rechnungen mit Rechnungsdatum 31.12. verschicken, wer korrigierte Steuerreports seiner Banken im September erhielt, der sollte somit der Richtigstellungsmöglichkeit beraubt werden und für seine "unverschuldeten" Fehler geradestehen.
Gott sei Dank war es den am Gesetzgebungsprozess beteiligten Kammern und Verbänden möglich, die Emotionen aus dem Verfahren zu nehmen und letztendlich einen Gesetzesfassung zu erreichen, die allen Beteiligten gerecht wird.
Inhaltlich hat der Gesetzgeber den Ball aufgenommen, den der BGH mit seinem Urteil vom 20.05.2010 gespielt hat. Wesentlichster Neupunkt ist die Abschaffung der sogenannten Teilselbstanzeige. Wer unversteuerte Einkünfte hat, die noch nicht verjährt sind, muss diese nunmehr vollständig nacherklären, das häppchenweise Vorbringen neuer Tatsachen hat damit ein Ende. Wer also seine Schwarzgelder aus seinem Handwerksbetrieb nacherklären will, der muss nun auch noch darüber nachdenken, ob er es nicht doch noch ein paar Zinsen gibt, die bisher den Weg in die Steuererklärung nicht gefunden haben. "Ein bisschen schwanger geht nicht" - nach diesem Grundsatz ist kein Platz mehr für die halbe Wahrheit. Übrigens eine Kernaussage des BGH - seriöse Berater haben diesen Grundsatz seit nunmehr einem Jahr intensiv mit ihren Mandanten besprochen.
Teurer wird es bei sehr großen Hinterziehungen. Wer Steuern vom mehr wie 50.000 Euro pro Jahr hinterzogen hat, wird nur dann nicht mit Strafe verfolgt, wenn er auf die Steuern noch einen Zuschlag von 5% entrichtet. Beim Höchststeuersatz bedeutet dies also verschwiegenen Einkünfte von mindestens 125.000 Euro -pro Jahr!! Dieser Beispielfall würde dann also 2.500 Euro zusätzlich kosten. Wenn im Folgejahr die hinterzogene Steuer nur 45.000 Euro beträgt, ist darauf kein Zuschlag fällig.
Die weiteren Änderungen des Gesetzes betreffen überwiegend Sperrgründe im unternehmerischen Bereich.
Die Türe für eine Rückkehr in die Steuerehrlichkeit ist weiterhin weit offen - sofern man es ernst meint! Eine noch gründlichere Beratung und Betreuung des Vorhabens ist dabei unumgänglich.
21.03.2011
Das Nettoprinzip, höchstes verfassungsmäßiges Gut bei der Einkommensbesteuerung, besagt, dass nur der Nettoertrag, also Einnahmen abzüglich dafür notwendiger Ausgaben, besteuert werden darf. Dieser Grundsatz wurde in der Vergangenheit mehrfach vom Gesetzgeber durchbrochen und jedes Mal wurde die Regierung von den Verfassungsrichtern wieder auf den Boden der Tatsachen zurück geholt. Wir erinnern uns an die Streichung der Entfernungspauschale ("Werkstorprinzip") oder die Abschaffung des Arbeitszimmers.
Die massivste Streichung geschah jedoch bei der Besteuerung von Kapitalanlagen, als mit Streichung des SparerFREIbetrags der SparerPAUSCHbetrag eingeführt und so ein Werbungskostenabzug de facto abgeschafft wurde. Werbungskosten wie Depotführungs- oder Vermögensverwaltungsgebühren waren für den normalen Kapitalanleger nicht mehr, bzw. nur noch im Rahmen dieser Pauschbeträge, berücksichtigungsfähig.
Dass dies mit Sicherheit gerichtlich überprüft werde, prognostizierten wir an dieser Stelle schon vor Einführung der Abgeltungssteuer! Nunmehr ist es soweit: Unter dem Aktenzeichen 6 K 607/11 F ist beim Finanzgericht Münster ein entsprechendes Verfahren anhängig. Sparer, die ihre Werbungskosten über dem Pauschbetrag berücksichtigt haben wollen, können nunmehr mit Bezug auf dieses Verfahren ihre Einsprüche untermauern.
Ob die Finanzämter die Einsprüche jedoch damit ruhen lassen werden, ist jedoch ungewiss. Diese gesetzliche Verpflichtung besteht nur wenn das Verfahren nicht bei einem Finanzgericht, sondern beim Bundesfinanzhof geführt wird. Dass das jetzt geführte Verfahren dort aber landet, ist so sicher wie das Amen in der Kirche - die Klage wird als Musterverfahren vom Bund der Steuerzahler unterstützt und im Gegenzug wird die Verwaltung eine Niederlage allein schon aus politischen Gründen nie hinnehmen.
Aber dennoch kann man natürlich versuchen, das Ruhen des eigenen Einspruches mit Hinweis auf das Verfahren zu erreichen - schließlich macht sich auch ein Finanzamt nur ungern unnötige Arbeit!
25.02.2011
Mehrere Sachverständige äußerten sich am Montag (21.2.2011) gegenüber dem Finanzausschuss zu dem von den Koalitionsfraktionen und der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (BT-Drucks. 17/4182, 17/4802).
Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) soll die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige eingeschränkt werden. Insbesondere soll zukünftig die Möglichkeit einer sog. Teilselbstanzeige entfallen. D.h. Straffreiheit soll dann nicht gewährt werden, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, z.B. weil nur genau deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird. Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 11.2.2011 ergänzend dazu die Einführung eines Strafzinses von fünf Prozent gefordert.
Einschränkung der Teilselbstanzeigen: Zu den geplanten Einschränkungen, mit der Teilselbstanzeigen unmöglich gemacht werden sollen, gab es in der Expertenanhörung im Finanzausschuss mehrere kritische Stimmen. So wies Professor Karl-Georg Loritz (Universität Bayreuth) darauf hin, dass sich das Instrument der Selbstanzeige grds. bewährt habe. Er warne „dringend“ davor, dieses Instrument zusätzlich zu verkomplizieren. So müsse ein Steuerpflichtiger, der eine Selbstanzeige vornehmen wolle, in Zukunft seine gesamten Steuererklärungen (auch als Geschäftsführer von Gesellschaften) durchsehen, ob sie irgendeinen auch fahrlässig begangenen Fehler enthalten. Wie Loritz wies Professor Roman Seer (Ruhr Universität Bochum) auf Probleme bei der Einschränkung der Selbstanzeige hin. Unternehmer müssten für alle noch nicht strafverfolgungsverjährten Zeiträume prüfen, ob irgendeine Unrichtigkeit existiere, die berichtigt werden müsse. Das sei kaum möglich.
Zuschlag für Steuersünder: Mehrere Sachverständige haben die Anregung zur Einführung eines Zuschlages positiv bewertet. Professor Markus Jäger (Richter am BGH) wies darauf hin, der Zuschlag müsse steuerrechtlich zulässig und strafrechtlich geeignet sein. „Das ist regelbar“, sagte Jäger. Es gebe eine Parallele zu dieser Zuschlagsregelung bei Steuerstraftaten im Zollbereich. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Höhe von fünf Prozent nannte er unproblematisch. Auch Dieter Ondracek, Vorsitzender der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, unterstützte nachdrücklich die Einführung eines Zuschlags. Fünf Prozent seien aber zu wenig. Jörg Schwenker von der Bundessteuerberaterkammer bewertete die Einführung des Zuschlags demgegenüber kritisch. „Die Finanzämter müssten so in jedem Einzelfall ermitteln, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt oder ob ein Steuerzahler nur aus Fahrlässigkeit einen Teil der Einkünfte zuvor nicht angegeben hatte.“
Zeitplan verschiebt sich: Die 2./3. Lesung des Bundestags zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz war ursprünglich für diesen Freitag (25.2.2011) vorgesehen. Nachdem die Fachpolitiker von Union und FDP bisher jedoch keine Einigung erzielen konnten, verschiebt die Koalition die abschließende Beratung des Gesetzentwurfs auf Mitte März. In der Anhörung im Finanzausschuss seien Abgrenzungs-Schwierigkeiten deutlich geworden, die man nicht so schnell klären könne, hieß es aus Regierungskreisen. Hinzu komme, dass der geforderte Strafzuschlag in der Koalition höchst umstritten sei. Während die Union die Einführung eines Zuschlages ausdrücklich befürwortet, stößt dies bei der FDP auf wenige Gegenliebe.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 067
25.02.2011
Wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, und dessen Krankenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber abgeführt werden, hat aller Wahrscheinlichkeit nach für 2010 eine falsche Lohnsteuerbescheinigung erhalten. So wurde auf den Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2010 meist nur der Arbeitnehmerbeitrag bescheinigt. Erst im Januar 2011 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) klargestellt, dass auch die Arbeitgeberzuschüsse auszuweisen sind.
Das BMF hat nun mit Datum vom 23. Februar 2011 auf seiner Homepage klargestellt, dass die betroffenen Lohnsteuerbescheinigungen automatisch korrigiert werden. Es sei nicht mehr erforderlich, dass Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 erneut übermitteln und den Arbeitnehmern korrigierte Ausdrucke aushändigen.
Im Einzelnen führt das BMF wie folgt aus: „Arbeitnehmer müssen nicht befürchten, dass die Angabe gekürzter Beiträge zu Nachteilen im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer führt. Die Fälle mit fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigung 2010 werden maschinell erkannt. Das Finanzamt berücksichtigt daraufhin die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in zutreffender Höhe als Vorsorgeaufwendungen.
Grundsätzlich wird jedoch empfohlen, dass die betroffenen Arbeitnehmer prüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden. Es ist damit nicht mehr erforderlich, dass Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 erneut übermitteln und den Arbeit-nehmern korrigierte Ausdrucke aushändigen.“
Lassen Sie sich im Zweifelsfall von uns beraten.
22.02.2011
Kennen Sie das? Sie möchten etwas verkaufen, aber es findet sich einfach kein Käufer. Sie bemühen sich redlich, schalten Anzeigen, beauftragen einen Makler und versuchen vieles mehr, um das Objekt der Begierde an den Mann bzw. die Frau zu bringen. Und es endet alles in der bekannten Aussage: "Außer Spesen nichts gewesen!"
Ähnlich ging es nun einem Kläger vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg. Er war Anteilseigner an einer Familien-GmbH & Co.KG, die 2003 steuerneutral in eine Aktiengesellschaft zu Buchwerten umgewandelt wurde. Der Kläger wollte später im Jahr 2005 seine im Privatvermögen befindlichen Anteile von knapp 2 Millionen Euro veräußern. Zur Umsetzung bediente er sich unter anderem eines Beratungsunternehmens, das zwar keinen Verkauf vermitteln konnte, aber immerhin eine Honorarnote von ca. 85.000 Euro hinterließ.
Diese Kosten wollte der Steuerbürger nunmehr steuermindernd in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Doch da hatte er die Rechnung ohne die schwäbischen Finanzrichter gemacht!
Die brachten die Thematik nämlich in einem Satz auf den Punkt: Veräußerungskosten sind gewinnmindernd vom Veräußerungsgewinn abzuziehen - gibt es aber keine Veräußerung, so verpuffen die Veräußerungskosten im steuerlichen Nichts! Als Begründung wurde angeführt, dass es sich um steuerlich unbeachtliche Beträge handelt, da die Anteile im Privatvermögen gehalten wurden.
Da half auch kein Hinweis auf die Tatsache, dass es sich um einbringungsgeborenen Anteile handelt, die immerhin sieben Jahre steuerverknüpft sind. Auch hier verblieben die Richter bei ihrer Auffassung, dass zur Berücksichtigung die Veräußerung hätte stattfinden müssen!
Und weil sie gerade so schön in Schwung waren, ließen die Richter die Revision vor dem BFH erst gar nicht zu. Außer Spesen nichts gewesen....
21.01.2011
Steuervereinfachung - nach meiner Auffassung jährlich der Kandidat für das Unwort des Jahres. Denn immer wenn Politiker großspurig davon reden, meinen sie entweder ein Bürokratiemonster oder sie veränder eine Regelung, indem sie Altbewährtes, dass man ohne nachzudenken abgeschafft hatte, wieder einführen.
Ähnlich ist es mit dem Entwurf des Steuervereinfachungssgesetz 2011. Nachdem sich die Koalition über die Einführung schier zerworfen hatte, einigte man sich jetzt darauf, einen kleinen Teil zumindest ein Jahr in der Gültigkeit vorzuziehen, damit man beim Wählerklientel gut Wetter machen kann.
Da ist zum Beispiel der Arbeitnehmerpauschbetrag, der großzügig von Euro 920 auf Euro 1.000 angehoben wird. Glaubt man denn wirklich, dass der Wähler schon vergessen hat, dass dieser Pauschbetrag im Jahr 2004 von Euro 1.044 herunter gekürzt wurde? Und dass er davor DM 2.000 betragen hat? Und dass er nie an irgendwelche Inflationstendenzen angepasst wurde? Als Vereinfachung wird gepriesen, dass man jetzt seine Werbungskosten bis dahin nicht mehr nachweisen muss! Dies betrifft z.B. alle Steuerpflichtigen, deren tägliche Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte den bisherigen Freibetrag um 1,2 kmüberschritten haben. Für alle anderen ändert sich nichts!
Eine zweijährige Abgabe der Steuererklärungen - welch grandiose Vereinfachung! Wer Anspruch auf eine Steuererstattung hat, immerhin 80% der Arbeitnehmer, wird wohl kaum zwei Jahre auf sein Geld warten wollen. Und wer seine Belege ohnehin mit Müh und Not für seine Steuererklärung zusammen bekommt, darf sich dieser Arbeit nun gleich für zwei Jahre widmen! Ich höre täglich von meinen Mandanten, dass das Zusammensuchen der Unterlagen eine äußerst unangenehme Arbeit sei, der man sich ungern widmet - viel Spaß dann, die Belege für zwei Jahre zu suchen!
Auch das Schlagwort "Vorausgefüllte Steuererklärung" verpufft bei genauerem Hinsehen in der Bedeutungslosigkeit. Alle elektronisch verfügbaren Daten, wie Lohnbezüge, Renten, Krankenversicherungsbeiträge oder zukünftig auch Spenden sollen als vorausgefüllte Steuererklärung zur Verfügung gestellt werden. Der Steuerbürger müsste das nur noch anklicken und schon ist sie beim Finanzamt und der Bescheid kommt. Aber halt: Sollte der Steuerpflichtige noch weitere Einkünfte haben, wie z.B. als Jugendbetreuer, aus Vermietung, aus ausländischen Einkünften usw., so muss er das natürlich noch eintragen, sonst macht er sich der Hinterziehung schuldig! Und sollte er weitere Abzugsbeträge, wie Werbungskosten, Versicherungsbeiträge, Kirchgeldzahlungen, etc. haben, so muss er diese noch eintragen, sonst zahlt er zuviel Steuern. Diese Steuererklärung gaukelt dem Bürger Sicherheit und Richtigkeit vor, die es nicht gibt. Dafür gibt es zukünftig viele Hinterzieher und viele, die zuviel bezahlen!
Wer Steuervereinfachung will, sollte sich den richtigen Themen widmen. Aber die Abschaffung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze ist gegen die Lobby, somit nicht pressegeeignet und dadurch für einen Politiker nicht erstrebenswert. Lieber stellt man sich im Dezember hin, verkündet eine Vereinfachung, die keine ist, und gibt dann im Januar kleinlaut zu, dass diese natürlich erst im nächsten Jahr umgesetzt wird. Der Wähler ist vergesslich, der Treueeid Makulatur und die Wiederwahl erste Bürgerpflicht.
15.12.2010
Dass Stückzinsen positive oder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen waren, war jedem Anleger zu Zeiten vor der Abgeltungssteuer bewusst. Bei Kauf waren die bezahlten Stückzinsen in der Regel negative Einnahmen, bei Verkauf dagegen positive laufende Einnahmen.
Anders sieht dies jedoch seit Einführung der Abgeltungssteuer aus. Jetzt gelten Stückzinsen nicht mehr als laufende Erträge, sondern als Veräußerungsgewinne. Fraglich war diese Thematik nun bei der Veräußerung von sogenannten "Altpapieren", d.h. von Wertpapieren, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden. Für diese gilt nämlich die Veräußerungsgewinnbesteuerung der Abgeltungssteuer nicht! Somit haben die meisten Banken bei der Veräußerung von "Altpapieren" in den Jahren 2009 und 2010 auf die angefallenen Stückzinsen keine Abgeltungssteuer einbehalten und abgeführt.
Auf dem Verwaltungsweg hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 18.12.2009 festgestellt, dass diese Stückzinsen bei der Veräußerung der "Altpapiere" selbstverständlich steuerpflichtig seien. Doch eine Verwaltungsgrundlage ist natürlich keine gesetzliche Grundlage für die Besteuerung! Somit wurde nun im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 klargestellt, dass alle nach dem 31.12.2008 zugeflossenen Stückzinsen als Veräußerungsgewinne steuerpflichtig sind, unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt des zugrundeliegenden Papiers. Da stellt sich sofort die Frage, ob diese Rückwirkung verfassungsgemäß ist? Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass durch die Gesetzesänderung nur eine Klarstellung erfolgt sei - somit bleibt bei abweichender Auffassung nur der Rechtsweg.
Zur Klärung der Einzelheiten soll hierzu im kommenden Jahr ein BMF-Schreiben ergehen, wieder einmal zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes! Na denn, Prost Neujahr!
09.12.2010
Wieder einmal wird das Thema Steuerhinterziehung medienwirksam durch die Bundesregierung aufbereitet. Der am 8.12. ergangene Kabinettsentwurf des "Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes" wird in Nachrichten und Tageszeitungen als deutlich verschärfende Maßnahme verkauft. Doch dies ist wieder einmal nur die halbe Wahrheit!
Fakt ist, dass nunmehr per Gesetz die Selbstanzeige nur dann zur Straffreiheit führt, wenn der Steuerpflichtige alle Hinterziehungstatbestände lückenlos nacherklärt - eine Tatsache, die bereits seit 20. Mai dieses Jahres aufgrund des Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofes zur Selbstanzeige gilt. Also bereits seit sieben Monaten ist diese Betrachtung Beratungsinhalt des Fachmanns zur Selbstanzeige und somit keinesfalls etwas Neues.
Neu ist allerdings, dass im Falle einer Außenprüfung keine Selbstanzeige mehr möglich sein soll, sobald die Prüfungsanordnung ins Haus flattert. Hier wurde bisher die Sperrwirkung erst bei Erscheinen des Prüfers wirksam. Nachdem davon zu 99% nur Unternehmer betroffen sind, betrifft diese Regelung viele Kapitalanleger nicht!
Dieter Ondracek, Vorsitzender der Deutschen Steuergewerkschaft (also der Finanzbeamten) fordert zwar weiterhin, dass die Selbstanzeige als Missbrauchsinstrument abgeschafft werden muss, aber informierte Kreise wissen, dass Ondracek hinter vorgehaltener Hand bestätigt, dass der fiskalische Effekt der Selbstanzeige auf dem normalen Ermittlungsweg nicht zu erreichen ist.
Verabschiedet wurde zunächst der Kabinettsentwurf, die Angelegenheit muss also noch durch den Bundestag und gilt dann ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes. Wer also noch über eine Selbstanzeige nachdenkt, der muss sich nicht eilen - wenn er vollständig in die Steuerehrlichkeit zurück kehren will, kann er dies auch noch problemlos nach der neuen Gesetzeslage tun. Denn man weiß ja: Eigentlich nichts neues....
22.11.2010
Wieder mal viel Lärm um nichts - so stellte sich die Behandlung des Jahressteuergesetzes 2010 in 2. und 3. Lesung vor dem Bundestag dar.
Hatte man im Vorfeld größte Bedenken aufgrund der geplanten Streichung des § 6b EStG zu geschlossenen Immobilienfonds (Siehe unseren Newsletter vom Oktober) und zu Verschärfungen bei der Selbstanzeige, so konnte nunmehr Entwarnung gegeben werden. Aufgrund der umfassenden Aufklärungsarbeit des Vizepräsidenten der Bundessteuerberaterkammer und Präsident der Steuerberaterkammer München, Dr. Hartmut Schwab aus Augsburg, konnte jedes einzelne Mitglied des Finanzausschusses des Bundestages davon überzeugt werden, dass die jetzigen Planungen unausgegoren und als Schnellschuss völlig praxisuntauglich sind.
Letztendlich kippte der Finanzausschuss diese beiden Entwürfe aus dem laufenden Gesetzgebungsverfahren und legte sie in die Wiedervorlage! Wann und in welcher Form diese Themen wieder auftauchen ist noch nicht bekannt. Somit gibt es aktuell weder bei den geschlossenen Immobilienfonds noch bei der Richtigstellungserklärung einen Termindruck zum 31.12.2010.
05.11.2010
Große Verunsicherung ergeben sich aus Presseberichten der vergangen Woche, nachdem ein neues DBA mit Abgeltungssteuer mit der Schweiz abgeschlossen worden sei. Dies ist so nicht richtig und wir wollen hier Klarheit in die Debatte bringen.
Abgeschlossen wurden zwei Vereinbarungen:
1. Revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen
• Dieses Abkommen regelt Klarstellungen im Bereich der Lizenzzahlungen, Dividendenbesteuerung bei wesentlichen Beteiligungen und zum Einsatz eines Schiedsgerichtes im Verständigungsverfahren.
• Zusätzlich, und dies ist der wesentliche Punkt, wird ein erweiterter Informationsaustausch nach OECD-Standard vereinbart. Danach hat die jeweilige Finanzverwaltung, nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten, das Recht beim anderen Staat unter Nennung des Namens Auskünfte über dessen Einkünfte zu erhalten. Damit ist das Auskunftsverfahren auf Behördenebene verlagert worden und Steuerhinterziehung nach deutschen Maßstäben in der Schweiz als Grund für die Anfragen akzeptiert!
• Anfragen ins Blaue hinein (sogenannte "fishing-expeditions") bleiben auch weiterhin nicht zulässig.
• Automatisierte Auskünfte werden nicht erteilt.
• Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Parlamente und tritt erst am Tag des Austauschens der Ratifikationsurkunden in Kraft! Es gilt aktuell also noch nicht! Nach Unterzeichnung gelten alle Regelungen zum Informationsaustausch ab dem darauf folgenden 1. Januar!
2. Gemeinsame Erklärung zur Aufnahme von Verhandlungen im Steuerbereich
• Es soll eine Erweiterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Steuerbereich und über den verbesserten Marktzugang für Banken vereinbart werden. Die Verhandlungen werden auf den Sondierungsgesprächen basieren, die eine gemeinsame Arbeitsgruppe in den vergangenen Monaten geführt hat. Die Verhandlungen werden Anfang 2011 aufgenommen. Dabei soll vereinbart werden:
• Eine anonyme Abgeltungssteuer auf alle laufenden Kapitalerträge, die nach Meinung der deutschen Seite höher ist als die deutsche Abgeltungssteuer. • Eine anonyme Besteuerung der Alterträge, basierend auf einer fiktiven Vermögenszuwachsberechnung.
• Einbehalten werden die Steuerbeträge durch die jeweiligen Banken. Wer damit nicht einverstanden ist, hat zwei Möglichkeiten: Er wird namentlich durch die Bank den deutschen Behörden genannt (unproblematisch für steuerehrliche Anleger) oder er beendet die Geschäftsbeziehung.
Wann diese Regelung letztendlich kommt, ist noch ungewiss. Problematisch kann sein, dass es die erweiterten Informationsmöglichkeiten für die Finanzverwaltung gibt, bevor die Abgeltungsvereinbarung in Kraft tritt. Dieser Zeitraum würde eine Verschlechterung der Situation bedeuten. Nach dem Eintreten der Neuregelung will die Bundesrepublik angabe gemäß auf den Ankauf von Steuer-CDs verzichten.
20.10.2010
Die Veräußerung von Betrieben oder unternehmerischen Anteilen führt in der Regel zu Gewinnen. Gewinne, an denen sich traditionell das Finanzamt beteiligen möchte.
Für Veräußerungsgewinne betrieblicher Grundstücke und Gebäude besteht jedoch bis heute die Möglichkeit, diese in eine § 6b EStG-Rücklage einzustellen, um somit eine sofortige Versteuerung der aufgedeckten stillen Reserven zu vermeiden. Sofern man binnen 4 Jahren wieder in Betriebsvermögen investiert, konnten diese Rücklagen steuerfrei auf neu erworbene Grundstücke und Gebäude übertragen werden.
Wer sich jedoch bereits zur Ruhe gesetzt hatte, sah sich oft mit dem Problem konfrontiert, kein geeignetes Investitionsobjekt mangels beruflicher Tätigkeit im Zeitraum zu finden. Hier boten sich geschlossene Immobilienfonds an, die meist in der Rechtsform einer GmbH & Co.KG zwar Vermietungstätigkeiten entfalteten, aber aufgrund Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielten. Bei Zeichnung seines Kommanditanteiles konnte man so seine § 6b-Rücklage mit übertragen und hatte sich der steuerpflichtigen Auflösungsproblematik entledigt. Im Resultat ergab sich ein Steuerstundungseffekt bis zur Auflösung der stillen Reserven aus dem KG-Anteil.
Dies sieht auch die Bundesregierung so und erwägt nun im Rahmen des Entwurfes des Jahressteuergesetzes 2010 die Streichung der Übertragungsmöglichkeit der § 6b-Rücklagen auf Immobilienfonds. Die Begründung hierzu ist rein fiskalisch orientiert: "Solche legalen, aber ungewollten Steuerschlupflöcher müssen gerade in Zeiten knapper Haushaltmittel konsequent geschlossen werden." Man beachte das Wort "legal"!
Wenn also Steuerstundungseffekte aus fiskalischen Gründen gestrichen werden, so lässt dies nichts Gutes für die Zukunft erwarten. Abpfiff für dieses Gestaltungsmodell soll der Tag der Verkündung des Gesetzes sein, nach aktuellem Planungsstand also der 26.11.2010.
17.09.2010
Dass das Finanzamt die bessere Bank sei, das war bisher eine These, die äußerst umstritten war. Denn war das Geld erst mal dort angekommen, dann hatte die Behörde zwar etwas von Fort Knox, aber bei intensiven Bemühungen konnte man hin und wieder doch etwas erhalten.
Vor allem die Verzinsung von Steuerschulden oder -guthaben gab immer wieder Anlass zu Diskussionen. Bis zum Jahr 1999 konnten Nachzahlungszinsen für Steuerschulden als Sonderausgaben abgezogen werden, Erstattungszinsen für Guthaben waren im Gegenzug als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. So weit, so gut!
Danach verstand jedoch kein klar denkender Mensch mehr die Neuregelung ab dem Jahr 2000, nach der Nachzahlungszinsen nicht mehr abzugsfähig, die Guthabenzinsen aber weiterhin steuerpflichtig waren.
Diesem Unfug wurde jetzt durch höchstrichterliche Rechtsprechung ein Ende gemacht. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15.06.2010 (Az VIII R 33/07) entschieden, dass die Zinsen auf Einkommensteuern, genauso wie die Steuern an sich, dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuordnen sind. Die Einkommensteuererstattung hätte keine steuerliche Auswirkung und das müsste somit auch für die Nebenleistungen gelten.
Wer also jetzt dem Finanzamt zuviel Geld überlässt, bekommt 6% Zins! Ein tolles Geschäft, oder? Nun ja, wenn man berücksichtigt, dass die Zahlungen oft als Vorauszahlung im Veranlagungsjahr geleistet werden, die Verzinsung kraft Gesetz aber erst 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres beginnt, geben Sie dem Finanzamt das Geld ja zwei Jahre zinsfrei - na, da ist mir die Bank dann doch lieber.
Oder wie war die alte Erkenntnis: Das Finanzamt verleiht kein Geld und dafür erhebt die Bank keine Steuer - auch so ein Spruch, der seit der Zinsabschlagsteuer so nicht mehr gilt!
06.09.2010
Bis Januar 2012 soll die bisherige Lohnsteuerkarte vollständig durch ein neues, papierloses Verfahren ersetz werden (ELStAM = Elektronische LohnSteuerabzugsmekmale). Bereits dieses Jahr entfällt die Zusendung einer neuen Lohnsteuerkarte für das Jahr 2011. Stattdessen behält die Lohnsteuerkarte 2010 für das Übergangsjahr 2011 ihre Gültigkeit. Der Arbeitgeber hat daher die Lohnsteuerkarte 2010 aufzubewahren und die dort enthaltenen Eintragungen unabhängig vom Gültigkeitsbeginn einmalig auch für 2011 zugrunde zu legen. Lesen Sie hier, wie bei Änderungen der Lohnsteuermerkmalen (Lohnsteuerklassen, Arbeitsaufnahme, Freibeträge, etc.) im Jahr 2011 zu verfahren ist.
17.08.2010
Jahrelang gehörten sie zum ständigen Streitthema zwischen Anlegern und Finanzverwaltung: Die Vermögensverwaltungsgebühren. Wer sich selber mangels Wissen oder Zeit nicht um sein Depot kümmern wollte oder konnte, überließ den Fachleuten seines Vertrauens sein Depot in der Hoffnung, dass es sich reichlich mehre. Dass dies nicht für Gotteslohn geschehen kann, ist jedem offensichtlich, der in dem Begriff Dienstleistung das Wort Leistung erkennt.
Oftmals vermehrten die Verwalter auch das Vermögen redlich im Sinne des Anlegers und des Finanzamtes, partizipierte dieses doch von steigenden Einkünften ganz erheblich. Nur bei den dann geltend gemachten Gebühren für die Vermögenslenkung zickte nun das Finanzamt ganz erheblich und wollte diese Gebühren nicht als abzugsfähig anerkennen. Somit wurde eine ganze Armada an Rechtsmittelentscheidern beschäftigt, bis letztendlich die rheinische Auseinandersetzung zwischen dem FG Köln und dem FG Düsseldorf mit einem Patt, und somit mit etlichen offenen Einsprüchen, endete.
Diese Pattsituation wurde nun durch den Bundesfinanzhof beseitigt. Ganz still und leise bereits im November 2009 entschieden und erst in den nicht veröffentlichten Entscheidungen vor wenigen Wochen publik gemacht, entschieden die obersten deutschen Finanzrichter, dass Vermögensverwaltungsgebühren natürlich Werbungskosten seien. Diese gelte zumindest soweit nicht die Erzielung steuerfreier Einkünfte nach den Vertragsbedingungen im Vordergrund stehe.
Ein Sieg auf ganzer Linie? Nicht ganz, denn das Urteil wurde bisher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Und was nicht veröffentlicht wurde, hat keine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung. Das Urteil indiziert zwar eine Rechtsansicht, aber es bindet eben nicht. Und nachdem ab 2009 alle Gebühren im Sparerpauschbetrag unter gehen, sieht die Verwaltung offenbar keinen Anlass, hier durch eine Veröffentlichung einen unliebsamen Status Quo zu schaffen.
Im Zweifel muss man seinen Einspruch also wieder im Klageweg weiterführen, immer in der Hoffnung, dass sich die Richter der Meinung des BFH anschließen - und irgendwann vielleicht auch die Verwaltung. Denn steter Tropfen höhlt den Stein!
21.07.2010
Die Erbschaftsteuer gehört wohl ohne Frage zu den gestaltungsintensivsten Steuern in Deutschland. Betriebsvermögensbefreiungen, Nießbrauchsvorbehalte, zeitliche Streckungen und vieles mehr ermöglichen es oftmals, Vermögen ohne Steuerlast generationenübergreifend zu übertragen.
Auch die Freibeträge spielen dabei eine gewichtige Rolle, sind sie doch umso höher, je näher das Verwandtschaftsverhältnis ist. Und hier kommt oftmals die Adoption ins Spiel, kann man dadurch doch die Familiennähe erheblich gestalten. Warum sollte eine Neffe niedrige Freibeträge und eine ungünstige Steuerklasse akzeptieren, wenn er bei Tante und Onkel aufgewachsen und wie ein eigenes Kind in der Familie eingegliedert war?
Nach seriösen Schätzungen sind in Deutschland nahezu 90% aller Erwachsenenadoptionen steuerlich motiviert! Wer darin steuerlich begründeten Missbrauch wittert, dem sei entgegengehalten, dass Adoption keine Einbahnstraße ist: Auch Unterhaltsverpflichtungen für den Adoptierten erwachsen aus einer Adoption. Neben einer rein fiskalischen Denkweise sollte also auch der menschliche Aspekt gründlichst überdacht werden und nicht nur vor dem darüber entscheidenden Familienrichter zur Schau gestellt werden.
Einen kuriosen Fall hatte hierzu der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Der minderjährige Neffe wurde von Onkel und Tante adoptiert. Nach Erreichen der Volljährigkeit wurde die Adoption aufgehoben. Letztendlich wurde der Neffe jedoch als Erbe testamentarisch eingesetzt. Da bei Minderjährigenadoptionen die Freibeträge sowohl gegenüber den leiblichen Eltern als auch gegenüber den Adoptiveltern gelten (sogenannte Doppelbegünstigung) begehrte der Neffe den Freibetrag als "ehemaliges " Kind im Rahmen der Doppelbegünstigung.
Diesem Ansinnen widersprach der BFH: Die Aufhebung eines Adoptionsverhältnisses ließe sich nicht mit dem Erlöschen der Elternschaft gegenüber den leiblichen Eltern durch Adoption Dritter vergleichen. Damit erhielt der Neffe eben nicht den höheren Freibetrag!
Merke: Nicht nur die Adoption, sondern auch deren Aufhebung sollte gut überlegt sein!
04.06.2010
Seit Juni vergangenen Jahres steht auf der Homepage des Bankhauses Jungholz der Verweis "Sparerpauschbetrag in der Kritik". Von Abweichung gegenüber dem Nettoprinzip, nachdem nur besteuert werden darf, was nach Aufwendungen hierfür verbleibt, von der Durchbrechung des Steuerrechts, und vielen mehr ist dort zu lesen.
Hinsichtlich der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes und des Bundesverfassungsgerichts zu Werbungskosten bei Nichtselbständiger Tätigkeit (Urteil zur Entfernungspauschale) war bereits vor einem Jahr klar, dass es einer weiteren gerichtlichen Klärung bedarf, ob die rigorose Abschaffung der Werbungskosten durch Einführung eines Pauschbetrages rechtens ist.
All diejenigen, deren Werbungskosten 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Eheleuten übersteigen, wurden durch die Einführung des Pauschbetrags ja deutlich schlechter gestellt. Ist die Besteuerung auch zu Zeiten der Abgeltungssteuer durch Optionsmöglichkeit auch mit dem individuellen Steuersatz möglich, so führt die Pauschalierung der Werbungskosten bei Steuerpflichtigen mit einem individuellen Steuersatz über 25% zu einer unzutreffenden Bemessungsgrundlage.
Ob diese Einschränkung zu Recht greift, ist nunmehr Gegenstand eines Musterprozesses vor dem Finanzgericht Münster. Das Gericht hat zu entscheiden, ob diese Ungleichbehandlung der Werbungskosten bei unterschiedlichen Einkunftsarten gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt. Da der Bund der Steuerzahler dieses Verfahren als Musterverfahren unterstützt, ist davon auszugehen, dass unabhängig vom Richterspruch des Finanzgerichtes, erst nach Revision beim Bundesfinanzhof endgültig entschieden wird. Wir werden selbstverständlich in dieser Angelegenheit für Sie am Ball bleiben.
Wer seine Einkommensteuerveranlagung 2009 aufgrund der höheren Werbungskosten in diesem Punkt offen halten möchte, sollte unbedingt Einspruch mit dem Verweis auf die Klage und das Aktenzeichen (6 K 1847/10 E) einlegen.